Handlungsfeld G1.4: Fossile Bestandsheizungen schneller dekarbonisieren

Aus EGD
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Für den Inhalt verantwortlich: Martin Ploß

Mitarbeit: Theresia Tschol, Stephen Kaltheier, Bernhard Massimo, Christof Drexel

Das Handlungsfeld mit seinen abgeleiteten Maßnahmen bezieht sich auf das Aktionsfeld 6.5 der Strategie der EA+.

Status quo

Ausgangslage und Zielsetzung

Rund 17% des Endenergiebedarfs des Wohngebäudeparks für Heizung und Warmwasser wird noch durch Ölheizungen gedeckt, rund 25% durch Gasheizungen (EIV 2020). Der Ersatz durch Wärmepumpen ist aus energiepolitischer Sicht nur bei Gebäuden mit einem niedrigen bis mittleren Heizwärmebedarf (~ <100 kWh/m²a) sinnvoll, alle anderen Gebäude sollten vorher thermisch saniert und erst dann mit einem neuen (an den neuen Bedarf angepassten) Heizsystem ausgestattet werden.

Geht man von einer mittleren technischen Lebensdauer von etwa 20 Jahren aus, so sollten pro Jahr etwa 5% aller Wärmeerzeuger erneuert werden. Die tatsächliche Kesselaustauschrate ist nicht genau bekannt, dürfte aber deutlich niedriger liegen.

Belastbare Zahlen zur Beheizungsstruktur der Nichtwohngebäude liegen nicht vor, sie sollten als Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen schnellstmöglich erhoben werden.

Der Entwurf des Erneuerbare Wärme Gesetzes sieht einen Ausstieg aus Öl zur Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2035 und für Gas bis 2040 vor. Zur Umsetzung dieser Vorgaben des EWG (so es verabschiedet wird) ist eine deutliche Steigerung der Kesselaustauschrate notwendig.

Wird die Sanierungsrate wie in G1.3 [1] beschrieben auf 1,8% erhöht, können im Zuge dieser Sanierungen jährlich rund 2% der fossilen Wärme substituiert werden. Im Zuge der Sanierung (oder in weiterer Folge) werden auch die Öl- und Gaskessel ersetzt. Darüber hinaus sollen in den Gebäuden guter und mittlerer thermischer Qualität alle fossilen Wärmeerzeuger ersetzt werden, die älter als 20 Jahre sind. Bis 2030 können somit über zwei Drittel der Öl- und Gasheizungen ersetzt werden. Damit wird bis 2040 ein Endenergieverbrauch von etwa 420 GWh (Öl) bzw. 600 GWh (Gas) substituiert. Stattdessen sollen die Gebäude wo immer möglich (Annahme: 40%) an ein Wärmenetz angeschlossen werden (vgl. Handlungsfelder E3.1-3 [2][3][4]); für den Rest kommen Wärmepumpen zum Einsatz: Nach thermischer Sanierung sind einfache Luft-Wärmepumpen zulässig, bei mittlerer thermischer Qualität muss hocheffiziente Technik zum Einsatz kommen (Jahresarbeitszahl >4,5 durch Erdsonden und NT-Wärmeabgabe). Effekt der Substitution: -0,7 Tonnen CO2 pro Person und Jahr (+0,14 Tonnen für Wärmepumpen-Stromimport --> Erneuerbarenausbau)

Gesetze und Verordnungen, regional

  • Bautechnikverordnung Vorarlberg

Gesetze und Verordnungen, Bund und EU

  • Erneuerbare Wärme Gesetz (Entwurf) – Phase out Öl bis 2035, Gas bis 2040
  • Europäische Gebäuderichtlinie, Entwurf 2022 (Vorgabe Nullemissionsgebäude, d.h. Dekarbonisierung

Förderungen und Subventionen, regional

  • Wohnhaussanierungsrichtlinie 2022: [5]
  • Energieförderung Vorarlberg 2022: [6]
  • Bedarfszuweisung für öffentliche Gebäude: [7] (CO2-Grenzwerte)

Förderungen und Subventionen, Bund und EU

  • Raus aus Öl Förderung Bund: [8]
  • Sauber Heizen für alle (bis zu 100% Förderung bei geringem Einkommen): [9]
  • Bedarfszuweisung für öffentliche Gebäude [10]

Maßnahmen

Neuauflage Bautechnikverordnung (G1.4.1)

In der für den 01.01.2025 geplanten Neuauflage der Bautechnikverordnung Vorarlberg sollten - z.T. in Umsetzung der für 2023 erwarteten Novelle der EPBD und der OIB Richtlinie 6 sowie des Erneuerbare Wärme Gesetzes - die folgenden Änderungen in Bezug auf die Dekarbonisierung von Bestandsheizungen aufgenommen werden:

  • Umsetzung der Vorgaben des EWG, d.h. schrittweise Verbote für Öl- und Gaskessel zur Wärmeversorgung von Gebäuden und Phase Out von Ölkesseln bis 2035 sowie von Gaskesseln bis 2040

Die Kompetenz für die Maßnahme liegt beim Land Vorarlberg.

Der Erfolg der Maßnahme kann über ein Monitoring der Anzahl und Leistung der verbleibenden Öl- und Gaskessel erfolgen (modifizierte Schornsteinfegerdatenbank).

Neuauflage Wohnhaussanierungsrichtlinie (G1.4.2)

In der übernächsten Novelle der Wohnhaussanierungsrichtlinie sollten zum 01.01.2025 über die Anforderungen der BTV 2025 hinausgehend die folgenden Änderungen in Bezug auf die Dekarbonisierung von Bestandsheizungen umgesetzt werden:

  • Einführung degressiver Elemente bei der Förderung des Ersatzes fossiler Wärmeerzeuger (je später ein bestehender Kessel ausgetauscht wird, desto geringer fällt die Förderung aus. Werden Kessel deutlich vor der maximalen Betriebsdauer fossiler Kessel ausgetauscht, so fällt die Förderung höher aus. Die zeitlich degressive Förderung ist notwendig, um zu verhindern, dass in zu vielen Fällen die Entscheidung zum Austausch fossiler Kessel bis zum letztmöglichen Termin hinausgezögert wird, so dass in der Folge der Markt kurz vor den Ausstiegsterminen überlastet wäre.
  • Verstärkung der Anreize zur Kopplung des Kesselaustauschs mit einer umfassenden Sanierung der Gebäudehülle

Die Kompetenz für die Maßnahme liegt beim Land Vorarlberg. Der Erfolg der Maßnahme kann anhand der Anzahl und Leistung der ausgetauschten fossilen Kessel gemessen werden.

Neuauflage Energieförderrichtlinie (G1.4.3)

  • Einführung degressiver Elemente bei der Förderung des Ersatzes fossiler Wärmeerzeuger (je später ein bestehender Kessel ausgetauscht wird, desto geringer fällt die Förderung aus. Werden Kessel deutlich vor der maximalen Betriebsdauer fossiler Kessel ausgetauscht, so fällt die Förderung höher aus)
  • Verstärkung der Anreize zur Kopplung des Kesselaustauschs mit einer umfassenden Sanierung der Gebäudehülle
  • Ausweitung der Förderung auf Wärmeverteil- und Abgabesystem

Die Kompetenz für die Maßnahme liegt beim Land Vorarlberg. Der Erfolg der Maßnahme kann anhand der Anzahl und Leistung der ausgetauschten fossilen Kessel gemessen werden.

Innovative Lösungen für Sonderanwendungen ermöglichen (G1.4.4)

Für abgelegene Standorte in hohen Lagen stehen keine Wärmenetze zur Verfügung und der Einsatz von Wärmepumpen ist mitunter nicht sinnvoll möglich. Um auch hier den Einsatz von Biomasse zu minimieren, kann die Substitution von Heizöl auch durch Sonderlösungen auf Basis von thermischen Solaranlagen (oberhalb der Nebelgrenze) im Zusammenhang mit thermischen Speichern, etwa in Form von Salz-Wärmebatterien [11] [12] erfolgen. Für die technische Ausarbeitung und Etablierung solcher Konzepte wird deshalb eine Förderstrategie entwickelt.

Die Kompetenz für die Maßnahme liegt beim Land Vorarlberg, in Kooperation mit der FHV, dem EIV und mit Unterstützung des FFG. Der Erfolg der Maßnahme wird am Vorliegen von umsetzbaren Konzepten gemessen.

Auswirkungen der Umsetzung

...auf die Ökonomie

in Arbeit

...auf den Arbeitsmarkt

in Arbeit

Sonstige Auswirkungen

Co-Benefits

Reduktion externalisierter Kosten, Gesundheit, Lebensqualität, Versorgungssicherheit, Sozialkapital,...

Nachteilhafte Nebenwirkungen

Partizipation

Wie müssen die betroffenen Akteure miteinbezogen werden?

Umsetzergruppe

Interessensvertretungen, Netzwerke

Technologie- und Lösungsanbieter

Unabhängige FachexpertInnen

Allgemeine Anmerkungen